Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

BSG – 06.09.1989 – 9 RVs 1/88

Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite

Entscheidung / Quellenstand

Urteil BSG – 06.09.1989 – 9 RVs 1/88 Einordnung: Unentgeltliche Beförderung / Besitzstand Bedeutung: Primär Wertmarken- und Besitzstandsrecht; ergänzend für die historische Verzahnung der Beförderungsregelungen und Merkzeichen. Entscheidungstext Tatbestand Der Kläger, bei dem als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz ua "traumatische Krampfanfälle nach gedeckter Hirnverletzung" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 vH anerkannt sind, begehrt zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit einer kostenfreien Wertmarke für unentgeltliche Beförderungen im öffentlichen Personenverkehr; er beruft sich darauf, daß er am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche Beförderung erfüllt habe und daß dieser Besitzstand gewahrt bleibe. Durch Bescheid vom 3. November 1976 wurde ihm ein Schwerkriegsbeschädigtenausweis II mit der Aufschrift "Hirnverletzter" zuerkannt mit dem Zusatz, daß ihm weitere Vergünstigungen nicht zustünden. Mit Abhilfebescheid vom 6. Dezember 1976 wurde ihm entsprechend seinem Widerspruch, den er sodann für erledigt erklärte, zusätzlich die Vergünstigung einer ständigen Begleitung mit dem Merkzeichen "B" zuerkannt. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 15. April 1980 einen Ausweis, der zur unentgeltlichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel berechtigen sollte. Nachdem das Versorgungsamt nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zusätzlich Wirbelsäulenveränderungen und einen Diabetes mellitus als Behinderungen sowie weiterhin das Merkzeichen "B" anerkannt, den Grad der MdE mit 70 vH bemessen und eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr verneint hatte (Bescheid vom 22. Mai 1985), stellte es während des anschließenden Rechtsstreits mit einem nach § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) erteilten Bescheid vom 16. Dezember 1986 zusätzlich jene Voraussetzung für eine unentgeltliche Beförderung mit Wirkung ab Januar 1984 fest; es stellte einen entsprechenden Ausweis mit dem Merkmal "G" und orangefarbenem Flächenaufdruck aus. Der Kläger, der die Klage zurücknahm, begehrte mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Dezember 1986 ein Beiblatt mit kostenfreier Wertmarke. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Bescheid vom 13. August 1987). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Dezember 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit kostenfreier Wertmarke auszustellen (Urteil vom 26. Mai 1988). Es hält eine Besitzstandswahrung nach § 59 Abs 1 Satz 5 SchwbG nF deshalb für gegeben, weil der Kläger am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten und anderen Behinderten im Nahverkehr (UnBefG) vom 27. August 1965 erfüllt habe. Wenn auch im Bescheid vom 6. Dezember 1976 ausdrücklich außer der Hirnbeschädigung nur das Merkzeichen "B" zuerkannt worden sei, so habe darin doch zugleich die Anerkennung einer erheblichen Gehbehinderung im Sinn der genannten Vorschrift gelegen. Der Beklagte rügt mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision eine unrichtige Auslegung des § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 3 SchwbG. Die Annahme, 1976 sei dem Kläger stillschweigend auch die Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr zuerkannt worden, treffe nicht zu. Nach der damaligen Rechtslage habe das Merkzeichen "B" nicht eine solche Berechtigung des Schwerkriegsbeschädigten vorausgesetzt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1988 aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist erfolgreich. Das LSG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, dem Kläger zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit kostenfreier Wertmarke auszustellen. Zwar bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht auf die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. August 1987 eine Sachentscheidung getroffen hat. Sie ist aber unrichtig. Nicht mehr umstritten ist nunmehr die Berechtigung des Klägers zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. 1986 hat der Beklagte dafür dem Kläger einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G", orangefarbenem Flächenaufdruck und einem Beiblatt mit Kostenbeteiligung ausgestellt (§ 4 Abs 4 und 5, § 59 Abs 1 Satz 1 bis 4 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 26. August 1986 - BGBl I 1421 -; §§ 1, 3 Abs 2 Nr 2, § 3a Ausweisverordnung SchwbG idF vom 15. Mai 1981 - BGBl I 431 -/18. Juli 1985 - BGBl I 1516 -). Zu Recht hat der Beklagte, worüber allein zu entscheiden ist, dem Kläger zum Ausweis die nach § 59 Abs 1 Satz 2 SchwbG erforderliche Wertmarke gegen Entrichten eines jährlichen Betrages von 120,-- DM nach Satz 3 ausgegeben und es abgelehnt, nach Satz 5 Nr 3 auf diesen Betrag zu verzichten. Ohne diese Kostenbeteiligung ist die Wertmarke ua an Schwerbehinderte auszugeben, die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 UnBefG vom 27. August 1965 (BGBl I 978)/18. Mä (BGBl I 705) erfüllten, dh die damals Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund einer MdE um wenigstens 50 vH und weniger als 70 vH erhielten und infolge der Schädigung erheblich gehbehindert waren. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger am 1. Oktober 1979 nicht. Die weitere Voraussetzung der genannten Besitzstandswahrung, daß nunmehr der Grad der MdE infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 vH festgestellt ist und der Beschädigte infolge der Schädigung erheblich gehbehindert ist, kann deshalb dahingestellt bleiben. Das LSG hat nicht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht als Tatsache festgestellt (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), daß der Kläger 1979 infolge seiner anerkannten Schädigung erheblich gehbehindert war. Es hat die bezeichnete Voraussetzung des § 2 Abs 1 Nr 2 UnBefG allein einer stillschweigenden Anerkennung durch den Bescheid vom 6. Dezember 1976 entnommen. Diese Auslegung ist mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes unvereinbar. Damals war dem Kläger aus dem Bereich der Vergünstigungen für Schwerbeschädigte - außer der Eigenschaft eines "Hirnverletzten" - allein die Voraussetzung für eine ständige Begleitung mit dem Merkzeichen "B" zuerkannt (§ 3 Abs 4 und 5 SchwbG idF vom 29. April 1974 - BGBl I 1005 -/14. Juni 1976 - BGBl I 1481 -; Art III § 5 Abs 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts vom 27. April 1974 - BGBl I 981 -/14. Juni 1976 - BGBl I 1481 -; Abschnitt IV Abs 2 der Richtlinien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte vom 11. Oktober 1965 - GMBl Nr 37 S 402, unverändert übernommen in die Richtlinien nach dem Stand von Januar 1977, Anlage zu BVBl 1977, Heft 3, 4, die erst nach den gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheiden, aber vor dem 1. Oktober 1979 erlassen wurden). Dazu mußte der Kläger infolge seines Leidens so behindert und hilflos sein, daß er ständig begleitet werden mußte. Dagegen war gerade nicht die Voraussetzung festgestellt, daß der Kläger infolge der Schädigung erheblich gehbehindert war, wodurch er einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr erworben hätte. Im Bescheid vom 3. November 1976 war ausdrücklich festgestellt worden, daß dem Kläger keine weiteren Vergünstigungen als die eines "Hirnverletzten" zustünden. Wenn abweichend davon im Abhilfebescheid zusätzlich allein das Merkzeichen "B" zuerkannt wurde, kann in diesen Verwaltungsakt keine weitere Anerkennung hineingedeutet werden. Diese Auslegung des Bescheides ist für den Bestandsschutz gemäß § 59 Abs 1 Satz 5 SchwbG maßgebend. Um der Klarheit der Rechtslage willen kann allein einem am 1. Oktober 1979 wirksam und gültig gewesenen Bescheid über den Schwerbehindertenstatus entnommen werden, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 N bis 4 UnBefG gegeben waren. Dem Kläger war auch nicht ein Schwerkriegsbeschädigten-Ausweis II mit dem Merkzeichen "G" und mit Flächenaufdruck als Beweis für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ausgestellt worden (Abschn V Abs 1 - 3 der Richtlinien 1965, Abschn IV Abs 3, Abschn V der Richtlinien 1977). Ein Verwaltungsakt und der auf ihm beruhende Ausweis dienten schon damals dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die Schwerbehinderten zustanden (§ 3 Abs 5 Satz 3 SchwbG 1974/1976/9. Juli 1979 - BGBl I 989 -); Abschn V Abs 3 der Richtlinien 1977) und damit auch dafür, ob Schwerbehinderte die hier maßgebenden "Voraussetzungen ... erfüllten". Welcher Status ihnen zukam, ist nicht abweichend vom ausdrücklich zuerkannten Besitzstand nachträglich aufzuklären und nach der wirklichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Ein derartiges Verfahren widerspräche dem allgemeinen Grundsatz des Schwerbehindertenrechts, daß Voraussetzungen für Rechte und Vergünstigungen einem Bescheid oder Ausweis zu entnehmen sein müssen. Das muß um so mehr gelten bei der Entscheidung über einen Bestandsschutz, der sich nach einem mehrere Jahre zurückliegenden Zustand richtet. Entgegen der Ansicht des Klägers umschloß die Anerkennung von "B" nicht etwa nach selbstverständlicher und offenkundiger Lebenserfahrung stets die Voraussetzung ("G") für eine Berechtigung nach § 2 UnBefG. Die Funktionsausfälle, die für die beiden Merkzeichen erforderlich waren, wurden schon 1976 bis 1979 unterschiedlich beschrieben. In tatsächlicher Hinsicht muß nicht jede Funktionsstörung, die eine ständige Begleitung notwendig macht, außerdem den Beschädigten erheblich in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigen, dh bewirken, daß er nicht imstande ist, ohne Schwierigkeiten über Wegstrecken zu gehen, die im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§ 2 Abs 2 UnBefG). Schließlich ist nicht mit dem LSG der Bescheid mit der Anerkennung des Merkzeichens "B" zwingend dahin auszulegen, daß wegen der Rechtslage von 1976 bis 1979 zugleich anerkannt gewesen wäre, daß der Kläger die Berechtigung nach § 2 UnBefG gehabt hätte. Nach geltendem Recht - § 59 Abs 2 SchwbG - ist allerdings im Nah- und Fernverkehr ein Begleiter nur dann unentgeltlich zu befördern, wenn die zu begleitende Person, in deren Ausweis "B" eingetragen ist, ein Schwerbehinderter iS des § Abs 1 SchwbG ist, dh ua ein solcher, dessen erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr anerkannt ist (BSG SozR 3870 § 58 Nr 2). Es kann offenbleiben, ob es diese Verklammerung schon nach dem UnBefG (§ 1 Abs 1 bis 3) für den Nahverkehr gegeben hat. Ein Rückschluß läßt sich allenfalls aus der unentgeltlichen Beförderung der Begleitperson ziehen. Dagegen kann aus der Koppelung nicht zurückgeschlossen werden, daß schon beim Vorliegen des Merkzeichens "B" auch die Voraussetzungen einer erheblichen Gehbehinderung bei dem Schwerbeschädigten vorliegen müssen. Denn das Merkzeichen "B" wurde immer schon für eine unentgeltliche Beförderung eines Begleiters auf Reisen - auch Fernreisen - mit der Deutschen Bundesbahn (Tarif VIIa des DPT Teil II) sowie zur Erlangung anderer Vergünstigungen in den Ausweis eingetragen, so etwa für Eintrittsermäßigungen beim Besuch von Filmvorstellungen, Sportveranstaltungen, Theateraufführungen etc (vgl das Merkblatt zum Schwerkriegsbeschädigtenausweis II nach dem Stand vom 1. Januar 1966 - GMBl 1965, S 412). Dementsprechend sahen auch die Ausweisvordrucke ohne orangefarbenen Flächenaufdruck schon das Merkmal "B" vor. Für eine unentgeltliche Beförderung des Schwerbeschädigten selbst im Nahverkehr, auf deren Voraussetzungen es hier allein ankommt, besaß der Kläger den erforderlichen Schwerbeschädigtenausweis II mit orangefarbenem Flächenaufdruck am hier maßgeblichen Stichtag nicht. Daß später ein solcher Ausweis - ohne Rückwirkung - ausgestellt worden ist und der Kläger die kostenlose Beförderung im Nahverkehr in Anspruch genommen hat, ändert nichts an der Besitzstandslage vom 1. Oktober 1979. Ob dem Kläger zu Unrecht vor dem 1. Oktober 1979 etwas vorenthalten wurde, ist für den Bestandsschutz nach § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 3 SchwbG unerheblich. Mithin muß die Berufung des Klägers zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.