BSG – 06.09.1989 – 9 RVs 1/88
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG – 06.09.1989 – 9 RVs 1/88
Einordnung: Unentgeltliche Beförderung / Besitzstand
Bedeutung: Primär Wertmarken- und Besitzstandsrecht; ergänzend für die historische Verzahnung
der Beförderungsregelungen und Merkzeichen.
Entscheidungstext
Tatbestand
Der Kläger, bei dem als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz ua "traumatische
Krampfanfälle nach gedeckter Hirnverletzung" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60
vH anerkannt sind, begehrt zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit einer kostenfreien
Wertmarke für unentgeltliche Beförderungen im öffentlichen Personenverkehr; er beruft sich darauf,
daß er am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche Beförderung erfüllt
habe und daß dieser Besitzstand gewahrt bleibe.
Durch Bescheid vom 3. November 1976 wurde ihm ein Schwerkriegsbeschädigtenausweis II mit der
Aufschrift "Hirnverletzter" zuerkannt mit dem Zusatz, daß ihm weitere Vergünstigungen nicht
zustünden. Mit Abhilfebescheid vom 6. Dezember 1976 wurde ihm entsprechend seinem Widerspruch,
den er sodann für erledigt erklärte, zusätzlich die Vergünstigung einer ständigen Begleitung mit dem
Merkzeichen "B" zuerkannt. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 15. April 1980 einen Ausweis, der
zur unentgeltlichen
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel berechtigen sollte. Nachdem das Versorgungsamt nach dem
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zusätzlich Wirbelsäulenveränderungen und einen Diabetes
mellitus als Behinderungen sowie weiterhin das Merkzeichen "B" anerkannt, den Grad der MdE mit 70
vH bemessen und eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
verneint hatte (Bescheid vom 22. Mai 1985), stellte es während des anschließenden Rechtsstreits mit
einem nach § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) erteilten Bescheid vom 16.
Dezember 1986 zusätzlich jene Voraussetzung für eine unentgeltliche Beförderung mit Wirkung ab
Januar 1984 fest; es stellte einen entsprechenden Ausweis mit dem Merkmal "G" und orangefarbenem
Flächenaufdruck aus. Der Kläger, der die Klage zurücknahm, begehrte mit seinem Widerspruch gegen
den Bescheid vom 16. Dezember 1986 ein Beiblatt mit kostenfreier Wertmarke. Der Widerspruch
wurde zurückgewiesen (Bescheid vom 13. August 1987). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage
abgewiesen (Urteil vom 21. Dezember 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten
verurteilt, dem Kläger zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit kostenfreier Wertmarke
auszustellen (Urteil vom 26. Mai 1988). Es hält eine Besitzstandswahrung nach § 59 Abs 1 Satz 5
SchwbG nF deshalb für gegeben, weil der Kläger am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen des § 2
Abs 1 Nr 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und
Wehrdienstbeschädigten und anderen Behinderten im Nahverkehr (UnBefG) vom 27. August 1965
erfüllt habe. Wenn auch im Bescheid vom 6. Dezember 1976 ausdrücklich außer der
Hirnbeschädigung nur das Merkzeichen "B" zuerkannt worden sei, so habe darin doch zugleich die
Anerkennung einer erheblichen Gehbehinderung im Sinn der genannten Vorschrift gelegen.
Der Beklagte rügt mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision eine unrichtige Auslegung des § 59
Abs 1 Satz 5 Nr 3 SchwbG. Die Annahme, 1976 sei dem Kläger stillschweigend auch die
Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr zuerkannt worden, treffe nicht zu. Nach
der damaligen Rechtslage habe das Merkzeichen "B" nicht eine solche Berechtigung des
Schwerkriegsbeschädigten vorausgesetzt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1988 aufzuheben
und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist erfolgreich. Das LSG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, dem
Kläger zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit kostenfreier Wertmarke auszustellen.
Zwar bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht auf die
Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. August 1987 eine Sachentscheidung getroffen hat.
Sie ist aber unrichtig.
Nicht mehr umstritten ist nunmehr die Berechtigung des Klägers zur unentgeltlichen Beförderung im
öffentlichen Personenverkehr. 1986 hat der Beklagte dafür dem Kläger einen
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G", orangefarbenem Flächenaufdruck und einem
Beiblatt mit Kostenbeteiligung ausgestellt (§ 4 Abs 4 und 5, § 59 Abs 1 Satz 1 bis 4 SchwbG idF der
Bekanntmachung vom 26. August 1986 - BGBl I 1421 -; §§ 1, 3 Abs 2 Nr 2, § 3a Ausweisverordnung
SchwbG idF vom 15. Mai 1981 - BGBl I 431 -/18. Juli 1985 - BGBl I 1516 -).
Zu Recht hat der Beklagte, worüber allein zu entscheiden ist, dem Kläger zum Ausweis die nach § 59
Abs 1 Satz 2 SchwbG erforderliche Wertmarke gegen Entrichten eines jährlichen Betrages von 120,--
DM nach Satz 3 ausgegeben und es abgelehnt, nach Satz 5 Nr 3 auf diesen Betrag zu verzichten.
Ohne diese Kostenbeteiligung ist die Wertmarke ua an Schwerbehinderte auszugeben, die am 1.
Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 UnBefG vom 27. August 1965
(BGBl I 978)/18. Mä (BGBl I 705) erfüllten, dh die damals Versorgung nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund einer MdE um wenigstens 50 vH und weniger als 70 vH
erhielten und infolge der Schädigung erheblich gehbehindert waren. Zu diesem Personenkreis gehörte
der Kläger am 1. Oktober 1979 nicht. Die weitere Voraussetzung der genannten Besitzstandswahrung,
daß nunmehr der Grad der MdE infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 vH
festgestellt ist und der Beschädigte infolge der Schädigung erheblich gehbehindert ist, kann deshalb
dahingestellt bleiben.
Das LSG hat nicht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht als Tatsache festgestellt (§ 163
Sozialgerichtsgesetz -SGG-), daß der Kläger 1979 infolge seiner anerkannten Schädigung erheblich
gehbehindert war. Es hat die bezeichnete Voraussetzung des § 2 Abs 1 Nr 2 UnBefG allein einer
stillschweigenden Anerkennung durch den Bescheid vom 6. Dezember 1976 entnommen. Diese
Auslegung ist mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes unvereinbar.
Damals war dem Kläger aus dem Bereich der Vergünstigungen für Schwerbeschädigte - außer der
Eigenschaft eines "Hirnverletzten" - allein die Voraussetzung für eine ständige Begleitung mit dem
Merkzeichen "B" zuerkannt (§ 3 Abs 4 und 5 SchwbG idF vom 29. April 1974 - BGBl I 1005 -/14. Juni
1976 - BGBl I 1481 -; Art III § 5 Abs 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des
Schwerbehindertenrechts vom 27. April 1974 - BGBl I 981 -/14. Juni 1976 - BGBl I 1481 -; Abschnitt IV
Abs 2 der Richtlinien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte vom 11. Oktober
1965 - GMBl Nr 37 S 402, unverändert übernommen in die Richtlinien nach dem Stand von Januar
1977, Anlage zu BVBl 1977, Heft 3, 4, die erst nach den gegenüber dem Kläger ergangenen
Bescheiden, aber vor dem 1. Oktober 1979 erlassen wurden). Dazu mußte der Kläger infolge seines
Leidens so behindert und hilflos sein, daß er ständig begleitet werden mußte. Dagegen war gerade
nicht die Voraussetzung festgestellt, daß der Kläger infolge der Schädigung erheblich gehbehindert
war, wodurch er einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr erworben hätte.
Im Bescheid vom 3. November 1976 war ausdrücklich festgestellt worden, daß dem Kläger keine
weiteren Vergünstigungen als die eines "Hirnverletzten" zustünden. Wenn abweichend davon im
Abhilfebescheid zusätzlich allein das Merkzeichen "B" zuerkannt wurde, kann in diesen
Verwaltungsakt keine weitere Anerkennung hineingedeutet werden.
Diese Auslegung des Bescheides ist für den Bestandsschutz gemäß § 59 Abs 1 Satz 5 SchwbG
maßgebend. Um der Klarheit der Rechtslage willen kann allein einem am 1. Oktober 1979 wirksam
und gültig gewesenen Bescheid über den Schwerbehindertenstatus entnommen werden, ob die
Voraussetzungen des § 2 Abs 1 N bis 4 UnBefG gegeben waren. Dem Kläger war auch nicht ein
Schwerkriegsbeschädigten-Ausweis II mit dem Merkzeichen "G" und mit Flächenaufdruck als Beweis
für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ausgestellt worden
(Abschn V Abs 1 - 3 der Richtlinien 1965, Abschn IV Abs 3, Abschn V der Richtlinien 1977). Ein
Verwaltungsakt und der auf ihm beruhende Ausweis dienten schon damals dem Nachweis für die
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die Schwerbehinderten zustanden (§ 3 Abs 5
Satz 3 SchwbG 1974/1976/9. Juli 1979 - BGBl I 989 -); Abschn V Abs 3 der Richtlinien 1977) und
damit auch dafür, ob Schwerbehinderte die hier maßgebenden "Voraussetzungen ... erfüllten".
Welcher Status ihnen zukam, ist nicht abweichend vom ausdrücklich zuerkannten Besitzstand
nachträglich aufzuklären und nach der wirklichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Ein
derartiges Verfahren widerspräche dem allgemeinen Grundsatz des Schwerbehindertenrechts, daß
Voraussetzungen für Rechte und Vergünstigungen einem Bescheid oder Ausweis zu entnehmen sein
müssen. Das muß um so mehr gelten bei der Entscheidung über einen Bestandsschutz, der sich nach
einem mehrere Jahre zurückliegenden Zustand richtet.
Entgegen der Ansicht des Klägers umschloß die Anerkennung von "B" nicht etwa nach
selbstverständlicher und offenkundiger Lebenserfahrung stets die Voraussetzung ("G") für eine
Berechtigung nach § 2 UnBefG. Die Funktionsausfälle, die für die beiden Merkzeichen erforderlich
waren, wurden schon 1976 bis 1979 unterschiedlich beschrieben. In tatsächlicher Hinsicht muß nicht
jede Funktionsstörung, die eine ständige Begleitung notwendig macht, außerdem den Beschädigten
erheblich in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigen, dh bewirken, daß er nicht imstande ist, ohne
Schwierigkeiten über Wegstrecken zu gehen, die im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden (§ 2 Abs 2 UnBefG).
Schließlich ist nicht mit dem LSG der Bescheid mit der Anerkennung des Merkzeichens "B" zwingend
dahin auszulegen, daß wegen der Rechtslage von 1976 bis 1979 zugleich anerkannt gewesen wäre,
daß der Kläger die Berechtigung nach § 2 UnBefG gehabt hätte. Nach geltendem Recht - § 59 Abs 2
SchwbG - ist allerdings im Nah- und Fernverkehr ein Begleiter nur dann unentgeltlich zu befördern,
wenn die zu begleitende Person, in deren Ausweis "B" eingetragen ist, ein Schwerbehinderter iS des §
Abs 1 SchwbG ist, dh ua ein solcher, dessen erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr
anerkannt ist (BSG SozR 3870 § 58 Nr 2). Es kann offenbleiben, ob es diese Verklammerung schon
nach dem UnBefG (§ 1 Abs 1 bis 3) für den Nahverkehr gegeben hat. Ein Rückschluß läßt sich
allenfalls aus der unentgeltlichen Beförderung der Begleitperson ziehen. Dagegen kann aus der
Koppelung nicht zurückgeschlossen werden, daß schon beim Vorliegen des Merkzeichens "B" auch
die Voraussetzungen einer erheblichen Gehbehinderung bei dem Schwerbeschädigten vorliegen
müssen. Denn das Merkzeichen "B" wurde immer schon für eine unentgeltliche Beförderung eines
Begleiters auf Reisen - auch Fernreisen - mit der Deutschen Bundesbahn (Tarif VIIa des DPT Teil II)
sowie zur Erlangung anderer Vergünstigungen in den Ausweis eingetragen, so etwa für
Eintrittsermäßigungen beim Besuch von Filmvorstellungen, Sportveranstaltungen,
Theateraufführungen etc (vgl das Merkblatt zum Schwerkriegsbeschädigtenausweis II nach dem
Stand vom 1. Januar 1966 - GMBl 1965, S 412). Dementsprechend sahen auch die Ausweisvordrucke
ohne orangefarbenen Flächenaufdruck schon das Merkmal "B" vor. Für eine unentgeltliche
Beförderung des Schwerbeschädigten selbst im Nahverkehr, auf deren Voraussetzungen es hier allein
ankommt, besaß der Kläger den erforderlichen Schwerbeschädigtenausweis II mit orangefarbenem
Flächenaufdruck am hier maßgeblichen Stichtag nicht. Daß später ein solcher Ausweis - ohne
Rückwirkung - ausgestellt worden ist und der Kläger die kostenlose Beförderung im Nahverkehr in
Anspruch genommen hat, ändert nichts an der Besitzstandslage vom 1. Oktober 1979.
Ob dem Kläger zu Unrecht vor dem 1. Oktober 1979 etwas vorenthalten wurde, ist für den
Bestandsschutz nach § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 3 SchwbG unerheblich.
Mithin muß die Berufung des Klägers zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.